BARMER: Unberechtigte Absetzungen wegen Abkürzungen

Aktuell erhalten unsere Mitglieder unberechtigte Absetzungen der BARMER. Begründet werden die Absetzungen damit, dass die abgegebene Leistung im Bestätigungsfeld (Maßnahme der Therapie) nicht im verständlichen Wortlaut benannt wurde. Die Leistungserbringer hatten die Abkürzungen „pod. Beh. gr.“ angegeben, was gemäß Nr. 4 des Fragen-Antworten-Kataloges jedoch völlig legitim ist. Die BARMER fordert die Maßnahmen vollständig ausgeschrieben in der ersten Zeile.

In allen Fällen ergab die Prüfung der Absetzungen durch den Bundesverband für Podologie, dass diese unberechtigt sind. Die Verwendung von Abkürzungen ist ganz klar vor dem Hintergrund des Platzmangels auf den neuen Verordnungsmustern 13 vereinbart worden. Es besteht keine Verpflichtung auf den vollständigen Wortlaut, vielmehr heißt es, dass die Maßnahmen verständlich dargestellt werden sollen. Zudem entsprechen die Abkürzungen dem allgemeinen Sprachgebrauch.

In einem weiteren Fall erfolgten Absetzungen, weil die 28-Tage-Frist zum Behandlungsbeginn nicht eingehalten worden sein soll. Die Leistungen wurden jedoch genau am 28. Tag und somit innerhalb der Frist erbracht.

Betroffene Mitglieder erhalten - wie bei allen unberechtigten Absetzungen - einen begründeten Widerspruchsvorschlag, der nicht nur den Ausgleich der Leistungen, sondern auch die Verzugspauschale fordert.

 

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