Info vom GKV-Spitzenverband: Auswirkungen des Hochwassers auf den Heilmittelbereich

Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband haben sich auf Ausnahmeregelungen für vom Hochwasser betroffene Praxen geeinigt. Für die Podologie bedeutet das konkret:

Heilmittelbehandlungen können zunächst im Haus des Versicherten oder an einem anderen Ort erbracht werden, auch wenn kein Hausbesuch verordnet war. (Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf die Hausbesuchsvergütung entsteht.) Es wird nicht geprüft, ob die vertraglichen Anforderungen zu Mindestöffnungszeiten, räumlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen, zur Meldung von Mitarbeitenden und Maßnahmen der Qualitätssicherung eingehalten werden. Entsprechende Verordnungen sind mit dem Kürzel „HW“ (Hochwasser) zu kennzeichnen.

Die Abrechnung soll, soweit möglich, mit den noch vorhandenen originalen Abrechnungsunterlagen erfolgen, auch wenn diese verschmutzt oder beschädigt sind. Sollte dies nicht möglich sein, haben der GKV-Spitzenverband und die Krankenkassenverbände verschiedene Fallgestaltungen inklusive Ausnahmeregelungen ausgearbeitet:

  • Sollten keine Originalverordnungen vorliegen, können vom Arzt ausgestellte „Ersatzverordnungen“ eingereicht werden. Es ist nicht nötig, die Behandlungen vor dem Hochwasser erneut von den Versicherten per Unterschrift bestätigen zu lassen.
  • „Verordnungskopien“ (Datei oder in Papierform) können, soweit diese vorliegen, für die Abrechnung eingereicht werden. Es ist nicht nötig, die Behandlungen vor dem Hochwasser erneut von den Versicherten per Unterschrift bestätigen zu lassen.
    Verordnungen, für die bereits ein Abrechnungsdatensatz erstellt wurde, können ohne Papierverordnung abgerechnet werden.
  • Abrechnungen für die obengenannten Fälle können direkt eingereicht werden. Sollte eine Verordnung nicht beendet werden, kann diese vorzeitig zur Abrechnung gebracht werden.

„Ersatzverordnungen“ und „Verordnungskopien“ sind mit dem Kürzel „HW“ (Hochwasser) zu kennzeichnen.

Sollten Sie betroffen sein und keine „Ersatzverordnungen“, „Verordnungskopien“ oder Abrechnungsdatensätze vorliegen haben, bedarf es einer Meldung an den GKV-Spitzenverband. Der GKV wird gemeinsam mit den Krankenkassen zeitnah eine Härtefallregelung bezüglich der Abrechnung prüfen.

Wenn Sie Mitglied in unserem Verband sind, melden Sie sich bitte bei uns – wir geben die Informationen für Sie an den GKV-Spitzenverband weiter!

Alle Ausnahmeregelungen sind bis zum 30.09.2021 befristet. Das komplette Schreiben haben wir für unsere Mitglieder im internen Bereich auf unserer Website hinterlegt.

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