Ausnahmeregelungen für Heilmittelleistungen – Aktualisierung 31.03.2020 – Fristen bis Ende Mai verlängert – Zusammenfassung G-BA und gesetzliche Krankenkassen
Aufgrund der mit der Epidemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens haben die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband die zeitlich befristeten Ausnahmeregelungen erneut angepasst. Ziel ist es, die Heilmittel-Versorgung auch in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten.
Zudem bestätigt die Kassenseite, dass ärztlich verordnete Leistungen immer als medizinisch notwendig anzusehen sind.
I. Sonderregelungen G-BA – rückwirkend ab 09.03.2020
- Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Anamnese vom Vertragsarzt ausgestellt und postalisch an den Versicherten zugestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare Untersuchung durch den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.
- Die Frist zum Beginn der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen wird ausgesetzt.
- Im Rahmen des Entlassmanagements wird der Behandlungsbeginn von 7 auf 14 Kalendertage und der Behandlungsabschluss von 12 auf 21 Kalendertage erweitert.
- Die Aussetzung der 14-tägigen Frist zur Unterbrechung der Behandlung ist für den Bereich der Podologie nicht von Bedeutung.
Darüber hinaus gelten folgende Empfehlungen:
II. Sonderregelungen gesetzliche Krankenkassen
- Der Behandlungsbeginn kann bei allen ab 18.02.2020 ausgestellten Verordnungen auch nach der 28 Tage-Frist oder nach einem eingetragenen spätesten Behandlungsbeginn erfolgen.
- Wird die Behandlung für einen längeren, über die Frequenz hinausgehenden Zeitraum unterbrochen, wird die Unterbrechung nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
- Notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen einer Heilmittelverordnung können mit Ausnahme des Heilmittels und der Verordnungsmenge vom Leistungserbringer selbst vorgenommen werden. Eine Bestätigung der Änderung durch den Vertragsarzt/Vertragsärztin oder eine Rücksprache sind nicht erforderlich. Die Änderungen sind auf der Rückseite unten links mit Datum und Handzeichen kurz zu begründen.
- Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist einmalig möglich. Die Teilabrechnung erfolgt mit dem Original, die Abrechnung der weiteren Behandlungen erfolgt mit der Leistungsbestätigung auf einer Kopie. Die bereits abgerechneten Behandlungen sind auf der Kopie kenntlich zu machen.
- Alle Verordnungen können zeitnah - also auch mehr als einmal pro Monat - abgerechnet werden.
- Können einzelne Zulassungskriterien aufgrund der Epidemie nicht erfüllt werden, hat dies keine nachteiligen Auswirkungen für die zugelassenen Praxen. Dies gilt insbesondere bei:
- Reduzierung der Öffnungszeiten
- Abwesenheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses der fachlichen Leitung
- Jobsharing-Verfahren der fachlichen Leitung auch auf mehr als zwei Therapeuten
Die Regelung gilt vorerst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 30.05.2020 durchgeführt werden.
Die aktuellen Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 vom 31.03.2020, 12 Uhr sind als Anlage beigefügt und ersetzen die Empfehlungen vom 18.03.2020.
Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass es coronabedingt zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Abrechnung kommen kann.
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