Ausnahmeregelungen der gesetzlichen Krankenkassen für Heilmittelleistungen – Aktualisierung gültig ab 01.01.2021

Aufgrund einiger zwischenzeitlich in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen Covid-19-Sonderregelungen haben die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV Spitzenverband entschieden, die Regelungen des Jahres 2020 zusammenzufassen.

Die Regelungen gelten ausschließlich für nicht abgerechnete Verordnungen, Nachforderungen auf bereits abgerechnete Verordnungen können nicht erhoben werden.

1. Hygienemehrbedarf

Aufgrund § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können
zugelassene Leistungserbringer im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) eine Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Die Pauschale kann für alle Verordnungen angewendet werden, die im genannten Zeitraum erstmalig abgerechnet werden.

Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung einmalig mit der Schlussrechnung. Für die Hygienepauschale müssen Patienten keine Zuzahlung entrichten.

Die Positionsnummer lautet 79944. Hinweis für Praxen, die direkt mit den Krankenkassen abrechnen: Der Tag der letzten Behandlung ist auf der Rechnung anzugeben.


2. Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (§ 2a HeilM-RL)

  • Die Unterbrechungsfristen der Behandlung sind bis zum 31.01.2021 ausgesetzt und werden von den Krankenkassen nicht geprüft. Dies gilt auch für sämtliche Verordnungen, die vor dem 31.12.2020 abgerechnet werden. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
  • Im Rahmen des Entlassmanagements wird der Behandlungsbeginn von 7 auf 14 Kalendertage und der Behandlungsabschluss von 12 auf 21 Kalendertage erweitert.


3. Vertragliche Regelungen auf Grundlage der Verträge nach § 124 SGB V

  • Die bis zum 31.12.2020 geltende Sonderregelung für Teilabrechnungen wird ab 01.01.2021 durch die vertragliche Vereinbarung abgelöst und gilt somit ohne Unterbrechung fort.
  • Notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen fehlerhaft ausgestellter Verordnungen zwischen dem 18.02.2020 und 31.12.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer selbst vornehmen (außer Art des Heilmittels, Hausbesuch und Verordnungsmenge). Eine Änderung durch oder eine Rücksprache mit dem Arzt ist nicht notwendig. Die Ergänzung/Änderung muss auf der Rückseite kurz erläutert sowie mit Datum und Handzeichen versehen werden. Entsprechende Verordnungen müssen bis zum 30.09.2021 abgerechnet werden.
  • Darüber hinaus empfehlen die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV Spitzenverband, fehlerhafte Angaben auf Verordnungen, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 ausgestellt werden, und deren Korrekturmöglichkeiten nicht zu prüfen. Davon ausgenommen sind „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“.

Die aktualisierten Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 gelten ab dem 01.01.2021.

Das Informationsschreiben des GKV Spitzenverbandes ist im internen Mitgliederbereich hinterlegt.

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