Ausfallgebühren
Bei kurzfristigen Terminabsagen sind Ausfallgebühren berechtigt - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. In zwei neueren Urteilen des Amtsgerichts Dippoldiswalde (Az.: 3 C 165/22) und des Amtsgerichts Dresden (Az.: 116 C 1105/22) erstritt ein Mitglied des Bundesverbands für Podologie sogenannte Ausfallgebühren wegen kurzfristigen Nichterscheinens der Patienten zu den vereinbarten Behandlungsterminen. Der Bundesverband hatte schon zuvor über die rechtlichen Voraussetzungen informiert, die durch die o.g. Urteile noch einmal weiter präzisiert wurden:
- Anspruchsgrundlage der Ausfallgebühren, dies ist nun geklärt, ist § 615 Satz 1 BGB, wonach der Patient verschuldensunabhängig die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat.
- Allerdings muss der Therapeut sich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen (§ 615 Satz 2 BGB). Diese werden pauschal mit 30 Prozent der vereinbarten Vergütung angenommen. Außerdem muss eine angemessene Absagefrist eingeräumt werden, wobei 24 Stunden vor Terminbeginn für angemessen erachtet wird.
- Der grundsätzlich verschuldensunabhängige Anspruch ist dann ausgeschlossen, wenn der Patient sich auf einen Fall höherer Gewalt berufen kann, wie dies in § 313 BGB normiert ist. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund „schwerwiegender Veränderung der Umstände“ dem Patienten ein „Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann".
- Bei nicht geschäftsfähigen Privatpatienten ist außerdem zu beachten, dass der Vergütungsanspruch, der sich anders als bei GKV-Versicherten nicht an die gesetzlichen Krankenkassen, sondern an die Patienten selbst richtet, eine Verpflichtung der Bevollmächtigten oder der Betreuer sichergestellt ist.
- Diese Regelungen sollten in vorformulierten Vertragsbedingungen festgehalten sein. Damit diese einer sog. Inhaltskontrolle durch die Gerichte standhalten, müssen sie vor der Behandlung den Patienten zur Kenntnis gegeben und aus Nachweisgründen von diesen gegengezeichnet werden. Es sollte insbesondere Folgendes geregelt sein:
- Bei Absage weniger als 24 Stunden vor Terminbeginn besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von 70 Prozent der geplanten Leistung.
- Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.
- Im Fall von nicht geschäftsfähigen privat versicherten Patienten oder nicht geschäftsfähigen Selbstzahlern werden deren Bevollmächtigte bzw. Betreuer zur Zahlung der Ausfallgebühr verpflichtet, wobei diese die vorformulierten Bedingungen gegenzeichnen müssen, um selbst verpflichtet zu werden.
Dr. Karin Althaus-Grewe, Rechtsanwältin, E&S Rechtsanwälte, Kriftel
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