Ausfallgebühren als Schadensersatzanspruch - Urteil des Amtsgerichts (AG) Bonn vom 08.02.2021 (Az.: 114 C 553/20)

Eine Physiotherapeutin hat vom AG Bonn Schadensersatz zugesprochen bekommen, weil eine Patientin den vereinbarten Termin für eine Lymphdrainage nicht wahrnahm und auch nicht rechtzeitig abgesagt hatte. Der Anspruch der Therapeutin belief sich dabei auf den Wert der Behandlungskosten, nämlich 25,35 EUR. Die Physiotherapeutin hatte mit ihrer Patientin im Behandlungsvertrag vereinbart, dass Termine 24 Stunden vor der Behandlung abzusagen wären und zugleich auf die Kosten der Behandlung hingewiesen. Das AG Bonn leitete den Schadensersatzanspruch aus einer schuldhaften Verletzung einer Nebenpflicht des Behand-lungsvertrags, einem Dienstleistungsvertrag nach § 611 BGB her. Wichtig waren ferner folgende Feststellungen des Amtsgerichts:

  • Die Therapeutin musste der Patientin keine Nachfrist als Voraussetzung ihres Schadensersatzanspruchs setzen. Das mit einem Therapeuten vereinbarte Termin ist ein sogenanntes Fixgeschäft; d.h. die Zeit der geschuldeten Leistung steht fest. Der Schadensersatzanspruch entsteht damit bei Versäumen dieser Leistungszeit ohne weiteres (§ 281 Abs. 2 BGB).
  • Der Schadensersatzanspruch umfasst den sog. entgangenen Gewinn, also den Preis der versäumten Behandlung. Die Therapeutin musste sich weder ersparte Aufwendungen abziehen lassen, noch musste sie sich entgegenhalten lassen, sie hätte den Termin anderweitig vergeben können. Das ist bei einer reinen Bestellpraxis im Fall nicht rechtzeitiger Absagen gerade nicht möglich.

Neben den vollen Prozesskosten, also den Gerichtskosten sowie den Kosten des eigenen und gegnerischen Anwalts, die die im Rechtsstreit unterlegene Patientin ohnehin zu tragen hatte, waren auch die Kosten der ersten Mahnung sowie die rechtsanwaltlichen Kosten der außergerichtlichen Beauftragung des Rechtsanwalts der Therapeutin von der säumigen Patientin zu übernehmen.

Das Urteil entspricht der ständigen rechtlichen Beurteilung bei Verabsäumung von Terminen, wie sie auch der Bundesverband für Podologie seinen Mitgliedern in einem Merkblatt an die Hand gibt. Ausgefallene Termine bedeuten einen spürbaren Einkommensverlust für Therapeuten. Umgekehrt sind Rechtsstreitigkeiten mit Patienten sicherlich kein gutes Werbemittel für eine Praxis.

Um Patienten präventiv auf die Bedeutung der Einhaltung von Terminen bzw. einer rechtzeitigen Absage aufmerksam zu machen und zugleich für etwaige Streitigkeiten eine Beweislage zugunsten der Praxis zu schaffen, sollte der Behandlungsvertrag klare Hinweise auf die Folgen bei Nichtwahrnehmung vereinbarter Termine enthalten. Muster und Formulare hierfür sind ebenfalls beim Bundesverband erhältlich.

Dr. Karin Althaus-Grewe, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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