Anpassung der Bundesbeihilfesätze

Die Höchstbeträge für beihilfefähige Heilmittel werden nach einer Mitteilung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI) zum 1. Mai 2023 mit einer Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) auf das Niveau der gesetzlichen Krankenkassen angepasst. Die BBhV gilt für Beihilfeberechtigte des Bundes. Ob, wann und in welcher Höhe eine Anpassung in den Bundesländern erfolgt, ist noch nicht bekannt.

In der Podologiepraxis werden Beamte bei der Preisgestaltung wie Privatpatienten behandelt. Anders als z. B. bei Ärzten gibt es im Heilmittelbereich für Privatpatienten und damit auch für beihilfeberechtigte Patienten keine amtlichen Gebührenordnungen. Jeder ist demnach in der Gestaltung seiner Preise frei bzw. erstellt diese auf Grundlage seiner individuellen Praxiskalkulation.

Das BMI als Beihilfeträger auf Bundesebene hat bereits vor geraumer Zeit unmissverständlich festgestellt, dass auch der beihilfefähige Patient an der Kostenentwicklung der Praxen beteiligt werden kann. Eine gesetzliche Deckelung (der therapeutischen Honorare) auf die Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge besteht ausdrücklich nicht. Die entsprechenden Höchstsätze gelten allein im Verhältnis zwischen den Beihilfestellen und den Beihilfeberechtigten.

Unseren Mitgliedern steht im internen Mitgliederbereich ein Merkblatt mit Informationen rund um die Beihilfe und die aktualisierte Übersicht der beihilfefähigen Höchstpreise des Bundes zur Verfügung.

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