Frist zur Anerkenntnis des neuen Vertrags verlängert

Da bislang der neue Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie von einigen zugelassenen Podolog*innen noch nicht anerkannt wurde, wurde die Frist zur Anerkenntnis des neuen Vertrages laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 30. September 2021 verlängert.

Kassenzugelassene Podolog*innen haben nun also die Möglichkeit den Vertrag bis zum 30.09.2021 anzuerkennen. Um den Vertrag wirksam anzuerkennen, nutzen Sie bitte die dazugehörige Anlage 6 (Anerkenntnisformular) und senden diese ausgefüllt an Ihre zuständige ARGE. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Den geltenden Vertrag nebst Anlagen haben wir für unsere Mitglieder im internen Bereich auf unserer Website hinterlegt.

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