Aktualisierte Mitteilungen zum Umgang mit SARS-CoV-2 in podologischen Praxen - Kein Anspruch auf IfSG-Entschädigung bei allgemeinen Schließungen!

 

Aufgrund der hohen Anzahl von Fragen und Mitteilungen von Mitgliedern gibt der Bundesverband für Podologie hier weitere Informationen zu einem angemessenen Verhalten von Praxisinhabern in der Pandemie-Situation. Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob es nicht besser sei, die Praxen allgemein zu schließen bzw. durch behördliche Anordnung schließen zu lassen, um Heilmittelerbringer und ihre Patienten vor einer Ansteckung zu schützen. Rechtsanwältin Dr. Karin Althaus-Grewe legt die Rechtslage dar:

1. Eine generelle Schließung würde nicht dazu führen, dass Praxisinhaber einen Entschädigungsanspruch erhalten. Entschädigungen nach § 56 IfSG erhalten nur Personen, die als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtige und Krankheitsverdächtige“ identifiziert und in dieser besonderen Eigenschaft behördlichen Anordnungen wie z.B. Quarantäne unterworfen sind. Diese Personengruppen sind gesetzlich wie folgt definiert:

  • Ausscheider: Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein
  • Krankheitsverdächtiger: Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen
  • Ansteckungsverdächtiger: Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein

Im Fall einer generellen Schließungsanordnung blieben Podologinnen und Podologen folglich ohne Einkünfte aus ihrer beruflichen Tätigkeit und erhielten auch keine gesetzlich vorgesehene Unterstützung.


2. Podologinnen und Podologen als Angehörige eines Gesundheitsberufs stehen in dieser Situation in einer besonderen Verantwortung. Insbesondere stellen sie die ambulante gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sicher und sorgen so mit dafür, dass das Gesundheitssystem in Zeiten der Pandemie nicht überlastet wird. Beispielsweise birgt eine nicht ausreichende medizinische Versorgung eines diabetischen Fußes die Gefahr von Amputationen, welche stationär durchgeführt werden müssten.

3. Podologische Praxen sind zudem keine Orte erhöhter Ansteckungsgefahr und befördern nicht die Ausbreitung der Pandemie. Im Gegenteil sind Podologinnen und Podologen kraft ihrer Ausbildung in besonderer Weise geschult, Desinfektion sicherzustellen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die besondere Arbeitsweise dieses Berufs macht Maßnahmen von Hygiene und Desinfektion mehr als bei anderen Gesundheitsberufen erforderlich und nimmt deshalb auch besonderen Raum in Ausbildung und Praxis ein. Podologinnen und Podologen haben deshalb sogar Vorbildfunktion und können über wichtige Verhaltensweisen zum Schutz vor Infektionen informieren bzw. diese zu verbreiten helfen.

Es ist nach gegenwärtigem Stand nicht damit zu rechnen, dass Praxen von Heilmittelerbringern generell geschlossen werden. Der Bundesverband steht in ständigem Kontakt mit den zuständigen Behörden und wird Sie regelmäßig informieren.

Dr. Karin Althaus-Grewe, Rechtsanwältin, E&S Rechtsanwälte, Kriftel

 

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