Rücksendung der Anerkenntniserklärungen

Zum 01.01.2021 ist der erste bundesweit geltende Vertrag für Podologie nach § 125 Absatz 1 SGB V in Kraft getreten.

Damit Ihre Zulassung erhalten bleibt, müssen Sie diesen Vertrag bis zum 30.06.2021 anerkannt haben. Andernfalls entfällt die Zulassung gemäß § 124 Abs. 6 SGB V; Sie könnten dann keine Leistungen für die Gesetzliche Krankenversicherung mehr erbringen bzw. mit dieser abrechnen.

Um den Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Podologie wirksam anzuerkennen, nutzen Sie bitte die dazugehörige Anlage 6 (Anerkenntnisformular) und senden sie an Ihre zuständige ARGE. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Den geltenden Vertrag für Podologie nebst Anlagen haben wir für unsere Mitglieder im internen Bereich auf unserer Website hinterlegt.

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