Achtung bei Werbung mit wissenschaftlich umstrittenen Therapien

Urteile des OLG vom 19.12.2018 (Az.: 6 W 97/18) - „BEMER®-Therapie“ und vom 07.03.2019 (Az.: 6 W 17/19) - „Magnetfeldtherapie

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben unterliegt ganz besonders strengen Anforderungen. Zum einen, weil Leben und Gesundheit höchsten rechtlichen Schutz genießen, zum anderen weil viele Patienten infolge ihres Leidensdrucks für Irreführungen besonders anfällig sind. Es werden deshalb besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen gestellt (sog. Strengeprinzip). Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) nimmt eine Irreführung u.a. an, „wenn … Behandlungen … eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben“. Als Grundsatz gilt: Die Werbung mit wissenschaftlich umstrittenen Therapien ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gefährlich und in der Regel unzulässig.

Das OLG Frankfurt hatte in einem Urteil vom Dezember 2018 geurteilt, dass die Werbung mit der elektromagnetischen Gefäßtherapie BEMER® unzulässig ist, da diese nicht wissenschaftlich abgesichert ist. Um die wissenschaftliche Umstrittenheit dieser Therapie glaubhaft zu machen, genügte dem OLG die Vorlage einer Untersuchung der Stiftung Warentest, da diese auf einer Auswertung wissenschaftlicher Studien beruhte. Nach dieser Untersuchung kommen Studien zur therapeutischen Magnetfeldtherapie zu widersprüchlichen Ergebnissen. Für den beworbenen Bereich der Wund- und Muskelheilung jedenfalls ist nach der Studie ein Nachweis der Heilungswirkung durch die Therapie nicht erbracht.

Das weitere Urteil des OLG Frankfurt vom März d.J. führt diese Linie fort: Es ging um die Bewerbung einer Vielzahl neuerer bzw. alternativer Behandlungsmethoden. Die Werbung mit „Ohrakupunktur“, „Schädelakupunktur“ und „Kolloidaler Silbertherapie“ für ganz bestimmte Anwendungsgebiete (z.B. bei Asthma, Schlaganfall, Diabetes oder Hautkrebs) wurde für unzulässig erachtet, weil auch hier substantiiert vorgetragen werden konnte, dass diese Behauptungen wissenschaftlich umstritten sind. Anders war es bei der Werbung für die Anwendung einer Magnetfeldtherapie bei Osteoporose. Hier hatte der Antragssteller, der die Werbung verbieten lassen wollte, nicht ausreichend Belege dafür vorgelegt, dass dieser Therapieform für das genannte Anwendungsgebiet keine Wirkung zukommt oder dass diese auch nur umstritten ist. Er hatte lediglich auf betrügerische Therapieangebote mit Magnetismus in vergangenen Jahrhunderten hingewiesen und ganz allgemein plakativ erklärt, dass der menschliche Körper wegen fehlenden Magnetismus nicht auf Magnetfelder reagieren könne. Dieser Vortrag reichte nicht, weil nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Richtigkeit der Aussage (Magnetfeldtherapie bei Osteoporose) wissenschaftlich umstritten ist oder jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehrt.

Die obergerichtlichen Urteile machen deutlich, dass jede Werbung mit neuartigen bzw. alternativen Therapien genau zu erwägen ist: Sind diese nachweisbar wissenschaftlich umstritten, trägt der werbende Behandler bzw. die werbende Behandlerin die volle Beweislast für die Richtigkeit der Aussagen, was in den meisten Fällen nicht gelingt, so dass ein Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung vorliegt. (RAin Dr. Karin Althaus-Grewe)

 

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