Abrechnung Heilfürsorge

Im Rahmen der Freien Heilfürsorge werden für bestimmte Beamtengruppen die Krankheitskosten von deren Dienstherren vollständig übernommen. Dazu zählen Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei und der Landespolizei, Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen sowie Beamte, die in Justizvollzugsanstalten beschäftigt sind.

Die Beamten haben Anspruch auf Sachleistungen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem zuständigen Kostenträger, der sich aus der Verordnung ergibt. Die Verordnung erfolgt entsprechend der Heilmittel-Richtlinie auf Muster 13 und die abrechenbaren Preise entsprechen den Sätzen der gesetzlichen Krankenkassen, dies regelt ausdrücklich § 10 BPoIHfV (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung). Ferner gilt die gesetzlich geregelte Zuzahlungspflicht.

Mitunter sind Polizeibeamte beihilfeberechtigt, hierzu sind einige Bundesländer übergangen.

Unseren Mitgliedern steht im Mitgliederbereich einMerkblatt mit detaillierten Informationen zur Verfügung.  

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