Ab 20. April 2021 – Arbeitgeber-Pflicht für Testangebote

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeiter wöchentliche Testangebote zu unterbreiten.

Für Podologiepraxen relevant ist der neu aufgenommenen § 5 „Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“. Der Arbeitgeber hat

  • den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann, den
  • Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten

wöchentlich mindestens zwei Tests anzubieten.

Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Eine Dokumentationspflicht über das Testergebnis besteht jedoch nicht. Ebenso besteht für die Mitarbeiter keine Pflicht, das Testangebot anzunehmen.
Eine Ausnahme bildet das Bundesland Sachsen: Hier sind Beschäftigte und Selbstständige verpflichtet, zweimal pro Woche einen Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ausreichend ist aber auch hier ein Selbsttest.

Praxen können sich für eine Kostenübernahme der Tests (PoC) bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung registrieren lassen. Erstattet werden maximal 6 Euro pro Test und bis zu 10 Tests pro Mitarbeiter und Monat.

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