Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab 1. Oktober 2022

Der Bundestag hat am 8. September 2022 mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen neuen Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16. September 2022 abschließend zugestimmt. Die Maßnahmen gelten bundesweit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April.

Die relevanteste Regelung für Podologiepraxen ist die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Patienten und Besucher (z. B. Begleitpersonen, Post-/Paketbote etc.) - unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt neben der FFP2-Maske auch eine Testpflicht. Regelungen für Praxispersonal enthält die Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Information der BGW zum betrieblichen Infektionsschutz (s. nachfolgend).

Ebenfalls wurden im IfSG neue Regelungen zum Corona-Impfschutz aufgenommen. Demnach gilt ab 1. Oktober 2022 als „vollständig geimpft“, wer entweder drei Impfungen erhalten hat oder zweifach geimpft und einmal genesen ist. Die einrichtungsbezogene Nachweispflicht des Impfstatus endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Daneben werden den Bundesländern Möglichkeiten für weitere Maßnahmen eröffnet, wie z. B. eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, in öffentlichen Innenräumen, bei Kultur- und Sportveranstaltungen oder in Schulen ab dem fünften Schuljahr.

 

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